Januar 15, 2019

Direktionsrecht

Haustiere sind Haustiere und können am Arbeitsplatz untersagt werden

Eine Arbeitnehmerin nahm ihren Hund über einen längeren Zeitraum mit in das Büro. Nachdem sich manche Mitarbeiter aufgrund von Knurren nicht mehr in das Büro trauten und der Hund wegen seines Geruchs negativ auffiel, verbot der Arbeitgeber das Mitbringen. Die Mitarbeiterin wandte sich dagegen und begehrte Gleichbehandlung: andere Kollegen können ihre Tiere auch mitnehmen, außerdem stellt der Hund keine Bedrohung da.

So entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte sich auf den Standpunkt des Arbeitgebers. Auf Grund des Direktionsrechtes legt der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen fest. Selbst wenn eine Mitnahme über einen längeren Zeitraum gestattet war, kann die einmal ausgeübte Weisung (Zulassung von Hunden) geändert werden. Die vormalige Gestattung der Mitnahme des Tieres stand unter dem ungeschriebenen Vorbehalt, dass sich niemand gestört fühle. Das LAG sah die sachlichen Gründe für die Untersagung darin, dass im konkreten Fall die betrieblichen Abläufe gestört werden und sich die Kollegen bedroht fühlen.

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