Januar 30, 2019

Fälligkeit des Urlaubsentgelts

Urlaubsentgelt – Grundsätzlich vor Urlaubsantritt

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsentgelt? Ein Arbeitgeber muss dem urlaubnehmenden Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt vor dem Antritt seines Erholungsurlaubs auszahlen. Dabei bemisst sich dieses nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Zu Grunde liegt dabei der Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn seines Urlaubs erhalten hat.

Besonderheiten für den Urlaub

1. Das Urlaubsentgelt (nicht Urlaubsgeld) ist nicht nur in der Höhe Grundvergütung zu zahlen – es ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen. Dies kann bei Arbeitnehmern – die zur Grundvergütung noch Provisionen beziehen- dazu führen, dass Urlaub im Anschluss an „starke Monate“ zu einem höheren Wert führt.

2. Nach der gesetzlichen Regelung ist Vergütung nach der geleisteten Arbeit zu zahlen (Monatsende). Für Urlaubsentgelt sieht das Bundesurlaubsgesetz eine Besonderheit vor. Urlaubsentgelt ist bereits vor Urlaubsantritt zu zahlen. Von dieser Besonderheit kann auch nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden – einzelvertragliche Vereinbarungen sind nicht zulässig.

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