Arbeitsverhältnis - Abmahnung

Abmahnung, was tun? Tipps vom Anwalt

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Vor Ausspruch einer Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens hat der Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn dem Arbeitnehmer absolut klar sein muss, dass sein Verhalten eine Vertragsverletzung darstellt. In der Abmahnung muss erkennbar sein, welches Fehlverhalten wann vorgelegen hat und dass eine erneute Vertragsverletzung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Die Abmahnung erfüllt also eine Hinweis- und eine Warnfunktion.

Nicht notwendig ist, dass eine Abmahnung schriftlich erfolgt. Allein aus Beweisgründen ist es aber sinnvoll, nicht nur mündlich abzumahnen. Kann der Arbeitgeber nämlich in einem Kündigungsschutzverfahren nicht beweisen, dass er den Arbeitnehmer abgemahnt hatte, wird das Gericht im Regelfall die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen.

Auf eine Abmahnung des Arbeitgebers kann man – je nach Begründung – verschieden reagieren. Es kann sein, dass es taktisch vernünftig ist, einfach nichts zu tun oder nur eine einfache Gegendarstellung zu schreiben. In manchen Fällen ist aber auch eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben.

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