Januar 15, 2019

Stille Zeit, heilige Zeit – Bis einer klagt

Weihnachten im Arbeitsrecht

Heiligabend ist ein Feiertag!

Richtig ist das nur, wenn der 24.12. auf einen Sonntag fällt. Andernfalls handelt es sich, wie bei Silvester, um einen gewöhnlichen Arbeitstag, an dem auch Nachmittags gearbeitet wird. Oft sorgen tarifliche Regelungen dafür, dass die Tage als arbeitsfrei gelten. Unabhängig davon gestatten viele Arbeitgeber ihren Angestellten an beiden Tagen zu Hause bleiben, ohne dies als Urlaub zu werten.

Geschenke auf Weihnachtsfeiern sind für alle!

Schön wärs. In einem am 09.10.2013 vom Arbeitsgericht Köln entschiedenen Fall, belohnte der Chef einer 100-köpfigen Handelsgesellschaft Teilnehmer an der Weihnachtsfeier für ihr Kommen. Zum Dank verteilte er iPad minis im Wert von ca. 400 Euro. Der Kläger, ein zuhause gebliebener Angestellter, verlangte Gleichbehandlung. Schließlich sei die Geschenkaktion nicht angekündigt gewesen und er selbst war krankgeschrieben. Dem erteilte das Gericht eine klare Absage. Überraschungen des Arbeitgebers für freiwilliges Engagement seien nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen. Vielmehr handele es sich um eine Zuwendung eigener Art. Der Arbeitgeber sei auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und zur Teilnahme zu motivieren.

Aber Weihnachtsgeld kriegt jeder. Oder?

Nein. Es handelt sich um eine freiwillige Prämie. Das 13.Monatsgehalt dient – je nach Gestaltung – dazu die Treue des Arbeitnehmers am Ende des Jahres zu belohnen. Ein Arbeitnehmer, der vorher kündigt oder seine Anstellung verliert, kann leer ausgehen. Abweichungen ergeben sich nur, wenn im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag eine anteilige Zahlung auch bei früherem Ausscheiden vorgesehen ist. Dasselbe kann sich aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben, wenn ohne Ausschlussklausel drei Jahre in Folge anteilig stets auch an ausscheidende Arbeitnehmer gezahlt wurde.

Wenigstens kriegen Eltern zwischen Weihnachten und Neujahr immer Urlaub.

Nur, wenn nicht betriebliche Gründe oder das zuvor eingereichte Urlaubsgesuch anderer Arbeitnehmer dagegensprechen. Arbeitgeber müssen bei der Urlaubsverteilung soziale Aspekte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, persönliche Belange des Antragenden und die Frage, wer im vergangenen Jahr frei hatte, berücksichtigen. Zweifellos fließen die Schulferien der Kinder mit in den Entscheidungsprozess. Ein automatisches Vorrecht auf Urlaub haben Mütter und Väter jedoch nicht.

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