Juli 14, 2018

Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankungen

Wird der Urlaub übertragen, muss er in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden. Ist dies wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht möglich, so ist er abzugelten. Damit ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein auf Geld gerichteter Anspruch.

Details zur Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung

Die zeitliche Befristung des Urlaubsanspruchs galt nach bisheriger gefestigter Rechtsprechung des BAG grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung. Dieser wurde als Surrogat für den nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden. Mit zwei Urteilen vom 09.08.2011 hat das BAG seine sogenannte bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Der Abgeltungsanspruch sei bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nun als auf finanzielle Vergütung gerichtete reine Geldforderung zu verstehen. Er entsteht unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibt über den Übertragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres erhalten.

Ein konkretes Beispiel für Anspruch auf Urlaubsabgeltung

In dem Fall war eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2009 beschäftigt. Nun erkrankte sie imJahr 2004, bezog ab dem 20.12.2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit nicht mehr auf. Vom Arbeitgeber verlangt sie die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von knapp 20.000 €.

Das BAG wies die Klage der Arbeitnehmerin dennoch überwiegend ab. Der Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007 stand laut BAG entgegen, dass diese vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen seien. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche zwar nun nicht mehr zum 31. März des Folgejahres. Der Anspruch verfällt jedoch aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 III S. 3 BUrlG fünfzehn Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

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